Grundsätzlich können nur jene Personen eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, die
- ihren eigenen Lebensbedarf bzw. den Bedarf ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können und mit ihren Einkünften unter den Mindeststandards der BMS liegen
- ihren Hauptwohnsitz/Aufenthalt in Niederösterreich haben und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind (z.B. österreichische Staatsbürger/innen, unter bestimmten Voraussetzungen EWR-Bürger/innen, Fremde mit einem „Daueraufenthalt - EG") sowie
- dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen (gilt grundsätzlich auch für Angehörige im erwerbsfähigen Alter).
Bevor eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einsetzen.
Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Unabhängig davon wird die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Feststellung des BMS-Anspruches auch eine Vermögensprüfung vornehmen, wobei bestimmte Vermögenswerte von einer Verwertung ausgenommen sind.
So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen Wohnbedarf, berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von rund € 3.866,- (Wert für 2012) grundsätzlich nicht verwertet werden, bevor eine BMS gewährt werden kann. Wird die BMS-Leistung länger als 6 Monate bezogen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die offenen Kosten grundbücherlich sicherstellen.
Darüber hinaus müssen arbeitsfähige BMS-Bezieher/innen grundsätzlich bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen (es gelten die Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes).
Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.