Soziale Mindestsicherung bei außergewöhnlichen Bedarf (§ 12 Abs. 5 Kärntner Mindestsicherungsgesetz) Link zur Förderung

Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gemäß § 12 K-MSG können im Einzelfall zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf erhalten.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 12 Abs. 5 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1011816