Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt können im Einzelfall zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf erhalten. Voraussetzung ist gemäß § 12 Abs. 5 K-MSG ein außergewöhnlicher, durch die Mindestsicherung zum Lebensunterhalt nicht abgedeckter Bedarf im Einzelfall (z.B. Anschaffung von unabdingbar erforderlichen Küchengeräten).
Unterlagen, die über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, wie bspw.: Aufenthaltstitel, Nachweis der Arbeitssuche, Grundbuchauszüge, Nachweis jeglichen Kapitalvermögens (Barvermögen, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere ...), Einkommensnachweis, Mietvertrag, Familienzuschuss, Wohnbeihilfe, Scheidungs-/Unterhaltsurteile bzw. -vergleiche, Kontoauszüge, sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen.