Soziale Mindestsicherung der älteren Generation - gem. § 12 a K-MSG Link zur Förderung

Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gemäß § 12 K-MSG, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und weitere Voraussetzungen erfüllen, kann ein erhöhter Mindeststandard gewährt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
Mießtaler Straße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 12a Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1011808