Bezieher einer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt haben einen Anspruch auf einen erhöhten Mindeststandard, wenn:
- diese Personen das 60. Lebensjahr vollendet haben
- für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten
- keinen Anspruch auf Pension
- Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben
- und vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten auf Grund der zuvor genannten Voraussetzungen keine Leistung erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; sollte die Leistung vom Land als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung sein, so erhöht sich der Mindeststandard um den Differenzbetrag.
Unterlagen, die über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, wie bspw.: Aufenthaltstitel, Nachweis der Arbeitssuche, Grundbuchauszüge, Nachweis jeglichen Kapitalvermögens (Barvermögen, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere ...), Einkommensnachweis, Mietvertrag, Familienzuschuss, Wohnbeihilfe, Scheidungs-/Unterhaltsurteile bzw. -vergleiche, Kontoauszüge, sowie alle anderen relevanten Unterlagen, welche die Einkommens- und Ausgabensituation betreffen.