Unterbringung und Verpflegungskosten in Pflegeheimen Link zur Förderung

Ist eine Person nicht in der Lage mit ihrem Einkommen die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Heim zu bezahlen (finanzielle Hilfsbedürftigkeit), dann hat sie, wenn zudem auch noch die sachliche Hilfsbedürftigkeit (grundsätzlich ab Pflegegeldstufe 4 und Einbindung des Case Managements) gegeben ist, einen Anspruch auf Sozialleistung im Ausmaß des Differenzbetrages.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Rechtsgrundlage

§ 52 Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz - SLG)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen
  • Verkürzter Zahlungsweg
    Der Zuschuss wird direkt an die Einrichtung überwiesen. Anspruch hat jedoch die Privatperson.

Referenznummer

1010859