Mindestsicherung: Leistung zur Deckung des Lebensbedarfs, des Wohnbedarfs sowie von Sonderbedarfen Link zur Förderung

Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden Hilfesuchenden mit geringem/fehlendem Einkommen zur Deckung ihres Lebensunterhaltes, ihres Wohnbedarfs sowie ihrer Krankenversicherung gewährt. Für die Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum, für die Deckung ernährungsbedingt erhöhter Lebensunterhaltskosten sowie für die Abdeckung eines erhöhten Bedarfs bei Familien mit Kindern können MindestsicherungsbezieherInnen zusätzliche Leistungen gewährt werden (=Sonderbedarfe).

Dem Hilfesuchenden erwachsen keine Verfahrenskosten (vgl. § 41 Salzburger Mindestsicherungsgesetz).

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Mindestsicherungsleistung nach Verfahrensabschluss. Gem. § 24 Salzburger Mindestsicherungsgesetz besteht auch die Möglichkeit der Soforthilfe, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Alle belegbaren Tatsachen sind zu belegen und werden überprüft zB durch Abfrage von Einkommensdaten, Abfrage von Versicherungsdaten, Abfrage von Meldedaten, Abfrage von Leistungsdaten des AMS, Ortsaugenschein, usw;

Rechtsgrundlage

§§ 9-15 Salzburger Mindestsicherungsgesetz; LGBl Nr 63/2010 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1010511