Grundleistungen der Mindestsicherung Link zur Förderung

Ein Mensch, der sich in einer Notlage befindet und seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder mit Hilfe Dritter nicht oder nicht vollständig abdecken kann, hat Anspruch auf Grundleistungen der Mindestsicherung. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

Rechtsgrundlage

§§ 5, 6, 7 und 9 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Anpassungsverordnung

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1010339