Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben Personen, die hilfebedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht dann, wenn der jeweilige Lebensunterhalts- bzw. Wohnbedarf nicht durch Arbeit und den Einsatz der eigenen Mittel oder durch Geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt werden kann. Nicht zum verwertbaren Eigentum zählen Gegenstände, die für die Erwerbsausübung oder für den Haushalt benötigt werden, sowie Kraftfahrzeuge, wenn sie berufsbedingt oder wegen einer Behinderung erforderlich sind. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards bleiben ebenso unberührt.