Förderung von Institutionen der Telefonseelsorge Link zur Förderung

Gefördert werden Institutionen, die Telefonseelsorge für Betroffene betreiben und folgende Leistungen anbieten:

  • erste Anlaufstelle für Menschen in Not
  • anonyme und niederschwellige Kontaktaufnahme und Aussprache 
  • Information über weiterführende Hilfsangebote sowie Motivation diese in Anspruch zu nehmen
  • Verhinderung irreversibler Handlungen, insbesondere Suizid

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Rechtsgrundlage

§ 52 Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz - SLG)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1008762