Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Link zur Förderung

Resultiert aus einem Schulderlass in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Sanierungsverfahren ein Gewinn, ist die auf diesen Gewinn entfallende Einkommenssteuer in der Höhe der nachgelassenen Quote nicht festzusetzen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Finanzamt Österreich
Postfach 260, 1000 Wien
050 233 233
https://www.bmf.gv.at/services/aemter-behoerden/faoe.html

Rechtsgrundlage

§ 36 EStG 1988
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Ertragsteuerliche Ersparnisse

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs

Referenznummer

1006857