Sonderunterstützung Link zur Förderung

Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate bergmännische Arbeiten verrichteten, können bei Erfüllung der Voraussetzungen Sonderunterstützung erhalten. Das Zugangsalter wird ab 2023 jährlich um 9 Monate erhöht; ab 2036 sind keine Zugänge mehr möglich (BGBl. Nr. 158/2021).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
https://www.bvaeb.sv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Sonderunterstützungsgesetz (SUG) BGBl. Nr. 642/1973 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit.
Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit.

Referenznummer

1004209