Gesamtvergütung aus der Unfallversicherung
Österreich
Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den/die Versehrte/n durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Besteht zum Zeitpunkt der Aufgabe eines bäuerlichen Betriebes oder des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.