Übergangsgeld nach Altersteilzeit Link zur Förderung

  • Besteht nach einer ausgeübten Altersteilzeit kein Pensionsanspruch, weil sich die pensionsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen während der Altersteilzeitvereinbarung verändert haben und bestand keine Möglichkeit, die Dauer der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betrieb zu verlängern, kann unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld nach Altersteilzeit in Anspruch genommen werden.
  • ACHTUNG: Diese Leistung gebührt nur für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31.03.2003 und vor dem 01.01.2004 wirksam geworden sind. Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Arbeitsmarktservice
https://www.ams.at

Rechtsgrundlage

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF, AMSG BGBl. Nr. 313/1994 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit.
Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit.

Referenznummer

1002765