Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Link zur Förderung

Kommunikationszuschuss: Sozial schwache Personen und Heime für gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen haben unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 FeZG Anspruch auf die Zuschussleistung, die sie nach bescheidmäßiger Zuerkennung bei dem jeweils gewählten Betreiber unter Vorlage des Bescheides einlösen können.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Finanzen; Sektion VI Bereich Telekom
+43 1 514 33 506925

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Fernsprechentgeltzuschussverordnung (regelt die Höhe)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

15 Mio. Euro

Wirkungsziele

nachhaltige Entwicklung des Ausbaus von Kommunikationsnetzen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1002583