Bundessportförderungsgesetz 2017 § 14 Link zur Förderung

Die gesetzlich geregelte Bundessportförderung gemäß § 14 BSFG dient zur Förderung von Anliegen und Projekten die aus einer gesamtösterreichischen Sicht von Nutzen sind bzw. einen Querschnitt im Sport darstellen wie z.B. die Errichtung von Sportstätten, Großsportveranstaltungen oder Gesellschafts- und Diversitythemen und keine Deckung in der Bundessportförderung gemäß § 20 GSpG finden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, Sportsektion
1030 Wien, Dampfschiffstraße 4
71606-0
https://www.bmkoes.gv.at

Die Abrechnungsrichtlinien finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport 

Rechtsgrundlage

Bundes-Sportförderungsgesetz idgF.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

Die Grundvoraussetzungen für den Spitzen-, Leistungs- und Breitensport sollen durch bundesweite Schwerpunkte hinsichtlich Sportgroßveranstaltungen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich verbessert werden.

Referenznummer

1002534