Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Die Bundessportförderung gemäß § 5 (1) Z1 BSFG 2017 iVm § 20 GSpG legt fest, dass die im BSFG angesprochenen Einrichtungen (§§ 6 bis 13 BSFG 2017) nach bestimmten Kriterien Fördermittel zugesprochen bekommen, die es ermöglichen sollen, die vielfältige österreichische Sportlandschaft dahingehend zu unterstützen, als dass diese eine hinreichende Ausstattung für die Zurverfügungstellung von Leistungen den Spitzen- und Breitensport betreffend erhalten.