Übergangsgeld im Zweig Pensionsversicherung Link zur Förderung

Für die Dauer von

  • medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer
  • beruflichen Ausbildung in diesem Rahmen
    leistet die Pensionsversicherungsanstalt der bzw. dem Versicherten Übergangsgeld, sofern kein Anspruch auf Rehabilitations- oder Umschulungsgeld besteht. Bei medizinischen Maßnahmen gebührt Übergangsgeld erst ab der 27. Woche des Krankenstandsbeginns.

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der zum Anfallszeitpunkt der Rehabilitationsmaßnahmen fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Rechtsgrundlage

§ 306 ASVG, § 164 GSVG, § 156 BSVG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Übergangsgeldes im Zweig Pensionsversicherung ist gewährleistet.

Referenznummer

1002096