Übergangsgeld aus der Unfallversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen Link zur Förderung

  • Der Unfallversicherungsträger hat dem/der Versehrten für die Dauer einer von ihm als berufliche Maßnahme der Rehabilitation finanzierten Ausbildung (bei Bauern auch für die Dauer von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation) ein Übergangsgeld zu leisten.
  • Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage (für Bauern in der Höhe der Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte).
  • Es ist für die anspruchsberechtigten Angehörigen von Versehrten zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin um 10 % und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 % der Bemessungsgrundlage.
  • Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  • Für Bauern ist das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen. Auf das Übergangsgeld sind ein dem/der Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. bestimmte Geldleistungen aus der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung und des Arbeitsmarktservice anzurechnen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 199 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 156 Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Übergangsgeldes aus der Unfallversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen ist gewährleistet.

Referenznummer

1001726