Kleidermehrverschleißpauschale aus der Unfallversicherung Link zur Förderung

  • Allen Prothesenträger/inne/n bzw. Benützer/inne/n von Selbstfahrern bzw. Träger/inne/n von Stützmiedern war in der Vergangenheit nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln eine jährliche Kleidermehrverschleißpauschale, entsprechend zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Sätzen, zu gewähren.
  • Wurde eine Kleidermehrverschleißpauschale vor dem 31.12.1988 zugesprochen, war diese Leistung (in der bisher geltenden Höhe) zu belassen.
  • Bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versicherte Prothesenträger/innen, Querschnittgelähmte mit Inkontinenz der Blase und des Darmes, Benützer/innen von Selbstfahrern und Träger/innen von Stützmiedern erhalten nach Maßgabe der Richtlinien der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Durchführung der Rehabilitation eine jährliche Kleidermehrverschleißpauschale, entsprechend den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Sätzen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 202 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz i.V.m. Prothesenrichtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (auslaufend), § 70b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung der Kleidermehrverschleißpauschale aus der Unfallversicherung ist gewährleistet.

Referenznummer

1001676