Gesamtvergütung aus der Unfallversicherung Link zur Förderung

  • Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen.
  • Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den/die Versehrte/n durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.
  • Besteht zum Zeitpunkt der Aufgabe eines bäuerlichen Betriebes oder des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 209 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 107 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, § 148i Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Eine Gesamtvergütung an den Versehrten in der Unfallversicherung ist gewährleistet.

Referenznummer

1001643