Freifahrt für Lehrlinge Link zur Förderung

Freifahrten für Lehrlinge sind nur dann vorgesehen, wenn der Lehrling die betriebliche Ausbildungsstätte mindestens an drei Tagen in der Woche besucht und nur für Lehrlinge, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Freifahrausweis kann direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabestellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 € erworben werden. Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese den Ausbildungsbetrieben vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt ausgegeben (keine Anträge im VOR).


Statt des bisherigen Freifahrausweises kann auch ein für den jeweiligen Verbundbereich gültiges "Netzticket" erworben werden, wenn die Wohnung oder die betriebliche Ausbildungsstätte in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine geringe Aufzahlung auf den vom Verkehrsverbund festgelegten Preis dieses Tickets erforderlich. Nähere Auskünfte dazu auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/8 - Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbuchaktion
+43 1 531 15-0
freifahrten@bka.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 07.02.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

25,8 Mio. Euro

Wirkungsziele

Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1000736