Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind:
- Anspruch auf und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (identer Hauptwohnsitz)
- Durchführung der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
Für EWR- bzw. EU- und Schweizer-Bürger/innen kommt die EWR-Verordnung 883/2004 zur Anwendung.
Für Bezieher/innen von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Konto) gilt eine Zuverdienstgrenze von 60 % der früheren Einkünfte, mindestens aber 16.200 € pro Kalenderjahr.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Tagen vor der Geburt/dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden.
Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.800 € pro Kalenderjahr zulässig.
Die Wahl des Systems ist grundsätzlich bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den 2. Elternteil.
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt jeweils für das jüngste Kind. Bei Mehrlingskindern wird für jedes weitere Mehrlingskind in der Pauschalvariante (Konto) ein Zuschlag von 50 Prozent des gewählten Tagsatzes gewährt.
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Konto) von max. 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen.
Die Eltern können sich - unabhängig vom gewählten System - beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mind. 61 Tage dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld für bis zu 31 Tage durch beide Elternteile ist anlässlich des ersten Wechsels möglich.
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezugs (in der Höhe des Wochengeldes) und beginnt erst nach Ende der Schutzfrist.
Beziehen die Eltern annähernd gleich lange (50:50 bis 60:40) und jeder Elternteil mindestens 124 Tage Kinderbetreuungsgeld, so gebührt für Geburten ab 1. März 2017 auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von je 500 Euro
Anspruch auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben:
- Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben - und nicht mehr als 6.800 € im Kalenderjahr verdienen
- Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.800 € sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als 16.200 € im Kalenderjahr verdienen darf.
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 365 Tagen ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante.
Mehr Details unter folgendem Link www.bka.gv.at
(Beachten Sie die abweichenden Regelungen Geburten bis 28.2.2017!)